Am 23. Juli 1994 trat das föderale Verfassungsgesetz „Über das Verfassungsgericht der Russischen Föderation“ in Kraft.
Am 21. September 1993 wurde der Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Boris N. Jelzin „Über die stufenweise Verfassungsreform in der Russischen Föderation“ verkündet. Hierdurch wurde das Verfassungsgericht aufgefordert, keine Sitzungen abzuhalten. Gleichzeitig wurde die Tätigkeit des Volksdeputiertenkongresses und des Obersten Rates der Russischen Föderation unterbrochen. Übergangsbestimmungen über die föderalen Exekutivorgane und über die Wahlen der Staatsduma traten in Kraft.
Per Erlass vom 7. Oktober 1993 wurde die Tätigkeit des Verfassungsgerichts ausgesetzt. Im Dezember 1993 erklärte der Präsident der Russischen Föderation das Gesetz der RSFSR über das Verfassungsgericht für ungültig.
Im Juli 1994 wurde das föderale Verfassungsgesetz „Über das Verfassungsgericht der Russischen Föderation“ vom Präsidenten der Russischen Föderation unterzeichnet. Zwei Tage später, am 23. Juli, trat es in Kraft.
Das Gesetz definiert das Verfassungsgericht als Rechtsprechungsorgan der Verfassungskontrolle. Es übt selbständig und unabhängig die gerichtliche Gewalt aus mittels der Verfassungsgerichtsverfahren. Die Gesamtzahl der VerfassungsrichterInnen wurde auf 19 erhöht. Zwei Kammern des Verfassungsgerichts wurden geschaffen. Das Verfassungsgericht wurde beauftragt, die obligatorische Interpretation der Verfassung der Russischen Föderation abzugeben. Die Möglichkeit der Erweiterung der Befugnisse des Verfassungsgerichts war auch vorgesehen. Nach der Ernennung der RichterInnen im Februar 1995 nahm das Verfassungsgericht seine Arbeit wieder auf.
Übersetzt von Jelisaweta Owtschinnikowa