Herr Professor Nikolai G. Kadnikow, Doktor der Rechtswissenschaften, Professor am Lehrstuhl für Strafrecht an der Moskauer Kikot-Universität des Innenministeriums Russlands
Zur Frage der Bedeutung der Kategorisierung von Verbrechen und der Initiative des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation für die Einführung der Kategorie von strafrechtlichen Vergehen in das StGB RF.
In letzter Zeit wird viel über eine mögliche Reform des Strafrechts und über die Verabschiedung eines neuen Strafgesetzbuches gesprochen. Heute gibt es jedoch keine einheitliche Position, die es Wissenschaftlern der UdSSR ermöglichte, eine fundamentale Arbeit zu präsentieren, die die Grundlage des neuen Strafrechts wurde, nämlich die Monographie „Das Strafgesetz. Erfahrung der theoretischen Modellierung“ (1987) [1].
Nicht zu vergessen ist auch der Modellcode der GUS-Staaten, der ebenfalls wichtig war [2].
Diese historischen Dokumente, und dann das Strafgesetzbuch vom Jahr 1996, anerkannten das Institution der Kategorisierung von Verbrechen in Abhängigkeit von ihrer Schwere als eine der wichtigsten Institutionen des Strafrechts.
Als die Grundlage der kriminellen Verantwortlichkeit gilt eine solche Tat, die die im Strafgesetzbuch definierten Zeichen der Straftatbestand enthält. Die Tat, nicht die Gefahr des Individuums, bestimmte die Haftungsgrundlage [3. S. 50–55]. Es geht um keine Tat im allgemeinen Sinne, sondern um Taten, die unterschiedliche Schweregrade haben. Dieses Prinzip ermöglichte, verschiedene Normen und Institutionen aufzubauen und das Strafrecht humaner zu machen.
Die Kategorisierung von Verbrechen beeinflusste die Entwicklung verschiedener Normen des neuen Strafgesetzbuches RF und der Strafvollzugsgesetzgebung, sowie die Organisation der Aktivitäten einiger Strafverfolgungsbehörden [1]. Positive Auswirkungen hatte diese Kategorisierung auch auf die Kriminalitätsstatistik, die sehr intransparent und wenig glaubwürdig war. Zur gleichen Zeit wurde die Idee nicht realisiert, alle strafbaren Handlungen in Verbrechen und strafrechtlichen Vergehen abzugrenzen.
Das Recht auf Verminderung der Kategorie der Tatschwere wurde dem Gericht übertragen. Deshalb verlor die Institution der Kategorisierung von Verbrechen ihre ursprüngliche Bedeutung.
Die Einführung der Kategorie der strafrechtlichen Vergehen ist wichtig. Vor allem in der Zeit, in der der Staat der Gesellschaft, den Bürgern humanistische Methoden der Durchführung der Kriminalpolitik gegen Personen anbieten muss, die kleine bis mittlere Straftaten begangen haben.
Ein strafrechtliches Vergehen enthält einerseits alle Anzeichen für ein Verbrechen, es auch gesellschaftlich gefährlich ist. Andererseits unterscheidet es sich dadurch, dass seine Gefahr für die Gesellschaft minimal ist, ebenso wie die Gefahr der Person, die es begangen hat. Dies erlaub, keine Kriminalstrafe auf sie anzuwenden.
Es gibt jedoch Probleme mit dem vorgeschlagenen Konzept. Vor allem ist es die Schwierigkeit, die strafrechtlichen Vergehen sowie die entsprechenden Sanktionen zu kategorisieren. Auch Widersprüche sind in dem Projekt spürbar.
Diese Novelle des Strafrechts wird nicht sofort radikale Änderungen verursachen. Sie wird die Möglichkeit geben, mehr Aufmerksamkeit auf die Persönlichkeit des Täters zu schenken. Im Allgemeinen werden die Ergebnisse der Verbrechensbekämpfung verbessert. Zum Beispiel wird der Zahl des Rückfalls Verbrechen und der Strafen in Form von Freiheitsentzug sinken; dann wird der Prozess der Liberalisierung des Strafrechts stattfinden können.
Übersetzt von Jelisaweta O. Owtschinnikowa
Die Liste der Referenzen (auf Russisch):
1. Ugolovnyj zakon. Opyt teoreticheskogo modelirovanija / Anashkin G.Z., Borodin S.V., Gal’perin I.M., Zagorodnikov N.I., i dr.; Otv. red.: Kelina S.G., Kudrjavcev V.N. — M.: Nauka, 1987.
2. «Model’nyj ugolovnyj kodeks dlja gosudarstv — uchastnikov Sodruzhestva Nezavisimyh Gosudarstv. Rekomendatel’nyj zakonodatel’nyj akt» (Prinjat v g. Sankt-Peterburge 17.02.1996 Postanovleniem 7-5 na 7-om plenarnom zasedanii Mezhparlamentskoj Assamblei gosudarstv-uchastnikov SNG)//SPS Konsul’tant Pljus
3. Kadnikov N.G. Opasnoe sostojanie lichnosti kak osnovanie ugolovnoj otvetstvennosti // Sojuz kriminalistov i kriminologov. № 1. 2020. S.50-55.
4. Kodeks Respubliki Kazahstan ot 03.07.2014 N 226-V ZRK
«Ugolovnyj Kodeks Respubliki Kazahstan»//SPS Konsul’tant Pljus
5. Sojuz kriminalistov i kriminologov. 2013. № 1. S.19-22.
6. Kadnikov N.G. Kategorizacija prestuplenij v zavisimosti ot ih tjazhesti kak osnova postroenija mnogih institutov Obshhej chasti ugolovnogo prava // Ugolovnoe pravo № 4, 2017. S.59-61.
7. Golovko L.V. Zakonoproekt ob ugolovnom prostupke: mnimye smysly i real’naja podopleka // Zakon. 2018. № 1. S. 127-136.
8. Postanovlenie Plenuma Verhovnogo Suda RF ot 13.10.2020 N 24 «O vnesenii v Gosudarstvennuju Dumu Federal’nogo Sobranija Rossijskoj Federacii proekta Federal’nogo zakona «O vnesenii izmenenij v Ugolovnyj kodeks Rossijskoj Federacii i Ugolovno-processual’nyj kodeks Rossijskoj Federacii v svjazi s vvedeniem ponjatija ugolovnogo prostupka»//http://www.consultant.ru/law/hotdocs/65178.html/
[1] Sehe: Federal’nye zakony ot 12.08.1995 № 144-FZ (st.8) «Ob operativno-rozysknoj dejatel’nosti», ot 07.02.2011 № 3-FZ «O policii» (st.23), ot 3 ijulja 2016 g. № 226-FZ «O vojskah nacional’noj gvardii Rossijskoj Federacii»//SPS Konsul’tant Pljus